Kilometerpauschale

Kilometerpauschale/ Pendlerpauschale / Entfernungspauschale

Kilometerpauschale berechnen
Kilometerpauschale berechnen

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Aktuelle Informationen zur Kilometerpauschale 2024

Kilometerpauschale 2009

Die Berechnung der Kilometerpauschale 2009 erfolgte nach den einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften des Jahres 2006. So lautete eine Entscheidung des Bundestages, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2008 über die Steuerreform des Jahres 2006 entschieden hatte, die erstmals im Jahr 2007 ihre Wirkung zeigte.

Eine der Regelungen dieser Steuerreform aus dem Jahr 2006 war die Abschaffung der Anerkennung der Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte als Werbungskosten. Vielmehr wurde das Werkstorprinzip eingeführt, nach dem die Fahrten zum Arbeitsplatz plötzlich sozusagen zum Privatvergnügen gehörten, denn sie wurden dem privaten Bereich zugerechnet.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Entscheidung für verfassungswidrig, so dass die Kilometerpauschale 2008 mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale wieder eingeführt wurde.

Nicht nur die Kilometerpauschale 2009 wurde daher wieder voll berücksichtigt, sondern rückwirkend auch die Kilometerpauschale 2008 und 2007.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Einführung des Werkstorprinzips gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes und gegen das objektive Nettoprinzip des Einkommenssteuer-Rechts verstoßen hat.

Gleichzeitig erhielt der Bundestag den Auftrag, für die Kilometerpauschale 2009 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Dieser Aufforderung kam der Bundestag mit der Wiedereinführung der Regelung, wie sie vor dem Jahr 2007 galt, nach.

Wer die Entfernung zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz in der Steuererklärung für 2007 und 2008 angegeben hatte, der musste sich nicht darum kümmern, dass die Kilometerpauschale 2008 und 2007 korrigiert wird. Dieses erledigte das Finanzamt selbstständig.

Enthielt die Steuererklärung die Angaben zur Kilometerpauschale 2008 aber nicht, so musste ein formloser Antrag auf Neuberechnung gestellt werden.

Ältere Fassung: Wie handhabte das Finanzamt die Kilometerpauschale?

Seit der Steuerreform im Jahr 2006 mit Wirkung ab 2007 wurden durch diese Neuregelung viele Arbeitnehmer deutlich benachteiligt, denn plötzlich konnte nur noch eine Kilometerpauschale beim Finanzamt geltend gemacht werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer betrug.

Berufstätige Ehepaare konnten dadurch eine jährliche Steuermehrleistung von mehreren tausend Euro erbringen. Kern der Änderung der Regelungen zur Kilometerpauschale Finanzamt war die Einführung des Werkstorprinzips. Damit wurden jede Tätigkeit und alle damit verbundenen Kosten außerhalb des Werkstors dem privaten Bereich zugerechnet.

Nur wer durch eine längere Fahrstrecke zu seinem Arbeitsplatz außergewöhnlich stark belastet war, konnte noch eine Kilometerpauschale Finanzamt von 30 Cent pro Entfernungskilometer, der über eine Strecke von 20 Kilometern hinausging, von der Steuer absetzen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Dezember 2008 über anhängige Klagen von Steuerzahlern, die sich durch diese Neuregelung zur Kilometerpauschale Finanzamt benachteiligt fühlten. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass das Werkstorprinzip vom Grundsatz des objektiven Nettoprinzips, das in der Einkommensbesteuerung angewendet wird, abwich und somit eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Berufspendlern darstellte.

Das Bundesverfassungsgericht sah durch diese Regelung der Kilometerpauschale Finanzamt den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt und empfahl der Bundesregierung, eine neue gesetzliche Regelung über die Kilometerpauschale Finanzamt zu schaffen. Diese reagierte, indem sie kurzerhand die in der Steuerreform 2006 getroffene Regelung außer Kraft setzte und das davor geltende Recht zur Kilometerpauschale Finanzamt wieder einsetzte.

Seither kann nun wieder eine Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der Steuer abgesetzt werden.

Frühere Fassung: Kilometerpauschale in der Steuer

Die Kilometerpauschale wurde im Jahr 1955 im Einkommenssteuerrecht eingeführt, um Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, einen Teil der Kosten, die sie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW oder Motorrad aufwandten, steuermindernd einsetzen zu können.

Diese Kilometerpauschale wurde in einer gewissen Höhe festgelegt, die sich im Laufe der Jahre immer wieder den wirtschaftlichen Gegebenheiten anpasste. Der Betrag der Kilometerpauschale Steuer kann für jeden Kilometer berechnet werden, den der Arbeitsplatz von der Wohnung entfernt ist. Es wird also nicht jeder gefahrene Kilometer berücksichtigt, sondern nur einmal am Tag die Strecke zum Arbeitsplatz.

Dabei muss nicht zwingend die kürzeste Strecke gefahren werden. Wenn eine weitere Strecke deutlich weniger Zeit in Anspruch nimmt, erkennt das Finanzamt auch diese zur Berechnung der Kilometerpauschale Steuer an. Bei der Berechnung des Betrages, der für den Ansatz der Kilometerpauschale Steuer verwendet werden kann, werden alle Tage eines Jahres berücksichtigt, an denen das Fahrzeug für Fahrten zum Arbeitsplatz verwendet wurde.

Jedoch gibt es auch hier eine Grenze, denn das Finanzamt unterstellt, dass niemand mehr Tage in der Woche arbeitet, als höchstens sechs. Gleichzeitig werden die Feiertage und zumindest die gesetzlichen Urlaubstage abgezogen.

Um den so ermittelten Betrag der Kilometerpauschale Steuer reduziert sich das Brutto-Jahreseinkommen. In der Regel werden noch andere Beträge vom Bruttoeinkommen abgezogen, so dass sich im Ergebnis ein niedrigeres steuerpflichtiges Bruttoeinkommen ergibt.

Das so um die Kilometerpauschale und weitere Ausgaben reduzierte Einkommen wird einer erneuten Steuerberechnung unterzogen und ergibt dann in der Regel eine Einkommenssteuer-Erstattung, sofern nicht weitere Einkünfte in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen.

Vorherige Fassung: Wie aber berechnete sich die Kilometerpauschale damals?

Es wurde bereits erwähnt, dass sie für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz anerkannt wird. Die damalige Kilometerpauschale von 30 Cent wurde also mit der Anzahl der Entfernungskilometer multipliziert.

Die Höhe der berücksichtigten Kilometerpauschale hängt darüber hinaus von der Anzahl der Tage ab, an denen die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurückgelegt wurde. Von den Kalendertagen sind also die Wochenenden und Feiertage abzuziehen, sowie die Urlaubstage und die Krankheitstage in einem Jahr.

Dabei dürfen auch mehrstündige Arbeitsunterbrechungen, die dazu führen, dass die Strecke mehrmals am Tag gefahren wird, nicht eingesetzt werden. Grundsätzlich wird die Kilometerpauschale nur einmal am Tag bewilligt. Mit der Anzahl der Tage, an denen der Steuerzahler zu seinem Arbeitsplatz gefahren ist, wird das Produkt aus den Entfernungskilometern und der Kilometerpauschale erneut multipliziert.

Um den sich daraus ergebenden Betrag reduziert sich nun das Bruttoeinkommen des Steuerzahlers. Wenn keine weiteren Werbungskosten in Abzug gebracht werden können, wird die Jahres-Einkommenssteuer auf der Grundlage dieses neuen Bruttoeinkommens neu berechnet.

Für die pauschalierte Abgeltung der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz beträgt die Höchstgrenze 4 500 € im Jahr. Nur wer nachweist, dass er mit dem eigenen Fahrzeug zum Arbeitsplatz gefahren ist oder mit einem Fahrzeug, das ihm zur Nutzung überlassen wurde, kann eine höhere Kilometerpauschale einsetzen.

Mit dieser Regelung sind insbesondere Fahrgemeinschaften begünstigt, von denen jedes Mitglied den Höchstbetrag von 4.500 € im Jahr einsetzen kann, auch wenn sie abwechselnd gefahren sind. Es gibt Menschen, die über eine Zweitwohnung verfügen. Soll die Fahrt zur Arbeitsstelle von der Zweitwohnung aus stattfinden und ergibt sich daraus eine weitere Entfernung, so muss der Steuerzahler nachweisen, dass diese Zweitwohnung den Lebensmittelpunkt darstellt.

Verheirateten Steuerzahlern wird regelmäßig unterstellt, dass sich der Lebensmittelpunkt dort befindet, wo die Familie lebt.

Als Fahrstrecke ist grundsätzlich die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Ist aber eine andere Fahrstrecke verkehrsgünstiger und führt zu einer deutlich kürzeren Fahrzeit, so kann auch diese für die Berechnung der Kilometerpauschale zugrunde gelegt werden.

Wer nicht darauf warten möchte, den durch die Fahrtkosten und die Anrechnung der Kilometerpauschale reduzierten Steuerbetrag mit der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen, kann diese auch von vornherein steuermindernd auf seiner Lohnsteuerjahreskarte eintragen lassen.

Der Arbeitgeber wird dann regelmäßig diese sich aus der Kilometerpauschale ergebende Steuerermäßigung bei der Berechnung der zu zahlenden Lohn- oder Einkommenssteuer berücksichtigen, so dass sich diese in jedem Monat reduziert.

Die Kilometerpauschale für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darf nicht verwechselt werden mit der Kilometerpauschale, die für Dienst- und Geschäftsreisen von der Steuer abgesetzt werden kann.

Frühere Fassung: Kilometerpauschale in der Steuererklärung

Wer seine Steuererklärung für die Jahre 2007 und 2008 bisher noch nicht abgegeben hat, der hat Glück, denn er kann von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 profitieren und für beide Jahre wieder die volle Kilometerpauschale Steuererklärung angeben. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 hatte der Gesetzgeber eine neue Regelung für die Kilometerpauschale Steuererklärung geschaffen, denn er hatte sie im Prinzip abgeschafft.

Sie galt nur noch für Härtefälle, deren Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz weiter, als zwanzig Kilometer war. Entfernungen unter 20 Kilometer aber fielen dem Werkstorprinzip zum Opfer, nach dem die Fahrt zur Arbeit dem privaten Bereich zugerechnet wurde.

Gegen diese Entscheidung und die Abschaffung der Kilometerpauschale Steuererklärung klagten einige Arbeitnehmer vor dem Bundesverfassungsgericht und bekamen Recht. Das Werkstorprinzip wurde als verfassungswidrig erklärt, weil es gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes verstieß.

Somit musste der Gesetzgeber eine neue Regelung zur Kilometerpauschale Steuererklärung schaffen. Da diese Regelung schnell getroffen wurde, verabschiedete man kurzerhand das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale. Mit anderen Worten, man machte seine Regelung zur Kilometerpauschale Steuererklärung rückgängig, so dass das bis Ende 2006 geltende Recht wieder wirksam wurde.

Wer nun erst jetzt seine Steuererklärung für die Jahre 2007 und 2008 abgibt, kann wie gewohnt die Kilometerpauschale Steuererklärung einsetzen. Wurde aber die Steuererklärung für das Jahr 2007 pünktlich im Jahr 2008 abgegeben, so hat das Finanzamt die Kilometerpauschale Steuererklärung nicht berücksichtigt.

Dadurch wird eine Korrektur erforderlich, die das Finanzamt automatisch durchführt, wenn alle Angaben zur Kilometerpauschale in der Steuererklärung enthalten waren.

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