Kilometerpauschale Steuererklärung
Wer seine Steuererklärung für die Jahre 2007 und 2008 bisher noch nicht abgegeben hat, der hat Glück, denn er kann von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 profitieren und für beide Jahre wieder die volle Kilometerpauschale Steuererklärung angeben. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 hatte der Gesetzgeber eine neue Regelung für die Kilometerpauschale Steuererklärung geschaffen, denn er hatte sie im Prinzip abgeschafft. Sie galt nur noch für Härtefälle, deren Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz weiter, als zwanzig Kilometer war. Entfernungen unter 20 Kilometer aber fielen dem Werkstorprinzip zum Opfer, nach dem die Fahrt zur Arbeit dem privaten Bereich zugerechnet wurde.
Gegen diese Entscheidung und die Abschaffung der Kilometerpauschale Steuererklärung klagten einige Arbeitnehmer vor dem Bundesverfassungsgericht und bekamen Recht. Das Werkstorprinzip wurde als verfassungswidrig erklärt, weil es gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes verstieß. Somit musste der Gesetzgeber eine neue Regelung zur Kilometerpauschale Steuererklärung schaffen. Da diese Regelung schnell getroffen wurde, verabschiedete man kurzerhand das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale. Mit anderen Worten, man machte seine Regelung zur Kilometerpauschale Steuererklärung rückgängig, so dass das bis Ende 2006 geltende Recht wieder wirksam wurde.
Wer nun erst jetzt seine Steuererklärung für die Jahre 2007 und 2008 abgibt, kann wie gewohnt die Kilometerpauschale Steuererklärung einsetzen. Wurde aber die Steuererklärung für das Jahr 2007 pünktlich im Jahr 2008 abgegeben, so hat das Finanzamt die Kilometerpauschale Steuererklärung nicht berücksichtigt. Dadurch wird eine Korrektur erforderlich, die das Finanzamt automatisch durchführt, wenn alle Angaben zur Kilometerpauschale in der Steuererklärung enthalten waren.